Arbeiten, einkaufen und kommunizieren – mehr und mehr verlagert sich unser Leben ins Internet. Vielzählige Dienste wie Onlinebanking, E-Mail-Konten oder soziale Netzwerke erfordern dabei ein persönliches, meist passwortgeschütztes Profil. Wer sicher gehen will, dass der eigene Datenbestand nach dem Tod nicht in die falschen Hände gelangt, wenn er sich im Krankheitsfall oder durch Tod nicht mehr darum kümmern kann, sollte dafür zu Lebzeiten schon Vorkehrungen treffen. Rechtssicher lässt sich das in einer notariellen Vorsorgevollmacht oder einem notariellen Testament regeln. Daneben sorgt die sichere Hinterlegung von Zugangsdaten für einen schnellen und unkomplizierten Zugang der Erben zu Online-Konten.
„Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass es kein digitales Sondererbrecht gibt“, erklärt David Sommer, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat unlängst bestätigt, dass auch der digitale Nachlass nach den allgemeinen Regelungen des Erbrechts zu beurteilen ist. „Die digitalen Lebensbereiche lassen sich sachgerecht mit den vorhandenen Normen der ‚analogen‘ Lebenswelt beurteilen“ so Sommer. Beispielsweise geht das Nutzungsrecht an Daten, die lokal auf einem Datenträger des Erblassers gespeichert sind, zusammen mit dem Eigentum am physischen Speichermedium auf die Erben über. Sind die Daten extern, z.B. auf einem fremden Server hinterlegt, werden die Erben nutzungsberechtigt durch automatischen Eintritt in den Vertrag mit dem jeweiligen Diensteanbieter. Die Grenze der Vererblichkeit von Daten ist allerdings erreicht, wenn diese höchstpersönliche Rechte des Erblassers betreffen. Denn nach dem Tod eines Menschen besteht dessen Persönlichkeitsschutz fort. „Diese Differenzierung ist allerdings keine Besonderheit des digitalen Nachlasses, sondern ist Ausdruck der allgemeinen Wertungen des Gesetzgebers“, erläutert Sommer.
Darüber hinaus können auch Regelungen zum digitalen Nachlass in einem Testament oder Erbvertrag aufgenommen werden. Möchte man z.B. nicht, dass bestimmte Erben Einblick in besonders sensible Daten erhalten, wäre dies durch eine Auflage oder die Bestellung eines Testamentsvollstreckers in einem Testament festzuhalten. „So könnte z.B. der Testamentsvollstrecker angewiesen werden, dass gewisse Daten zu löschen oder konkrete Vertragsverhältnisse ohne vorherige Einsicht zu kündigen sind“ führt Sommer aus.
Pressemitteilung des Bayerischen Notarvereins e. V
Damit den Erben der Zugang etwa zu einem E-Mail-Konto des Erblassers wesentlich erleichtert wird, kann sich die Auflistung aller Benutzerkonten, Passwörter und etwaig dazugehöriger Vertragsverhältnisse anbieten. Um diese wichtigen Informationen vor einem unberechtigten Zugriff zu schützen, sollten sie sicher aufbewahrt werden. „Von der Aufnahme sämtlicher Zugangsdaten z.B. in die Vorsorgevollmacht ist abzuraten, da bei jeder Änderung oder Ergänzung von Passwörtern neue Urkunden erforderlich würden“, erklärt Sommer. Eine praktikablere Lösung wäre die Liste der Zugangsdaten auf einem verschlüsselten und passwortgeschützten lokalen Datenträger zu erfassen und das „Masterpasswort“ einer Vertrauensperson zu übergeben.
Zu meinen Aufgaben als Notar gehört auch die Verwahrung vertraulicher Informationen und Datenträger. Aufgrund meiner berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht wird dadurch ein besonders hohes Schutzniveau erreicht.
In einer sog. digitalen Vorsorgevollmacht können Sie beispielsweise bestimmen, wann unter welchen Voraussetzungen das Masterpasswort von mir an bestimmte Personen herausgegeben wird.
Gerne unterstütze ich Sie auch mit Hinweisen zur bestmöglichen Aufbewahrung Ihrer Passwörter und besonders schützenswerter digitaler Informationen, insbesondere in Form von cloudbasierten Passwortmanagern. Dies ermöglicht Ihnen Ihre Passwörter auch jederzeit zu ändern, ohne dass der Zugriff nach dem Tod gefährdet wird und ohne dass Sie Zugriff aus einen Datenträger benötigen.