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Notarkosten für Testament und Erbvertrag

Die Kosten, die für die notarielle Tätigkeit im Rahmen des Entwurfs und der Beurkundung von letztwilligen Verfügungen entstehen, richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sieht vor, dass sich die Kosten, zu deren vollständiger Erhebung ich gesetzlich verpflichtet bin, maßgeblich nach dem Reinvermögen des oder der potenziellen Erblasser im Zeitpunkt der Beurkundung richten. Um einen sozialen Ausgleich zu erreichen, fallen mithin für einen geringes Reinvermögen geringe Kosten, für einen höheres Reinvermögen höhere Kosten an.

Hinzu kommen Gebühren für besondere Anordnung, wie insbesondere die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts, die dann in Betracht kommt, wenn sich der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblasser voraussichtlich nicht in Deutschland befinden wird.

In der Tabelle sind beispielsweise für unterschiedliche Reinvermögen die regelmäßig anfallenden Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) für ein Einzeltestament und einen Erbvertrag dargestellt.

Wie man an der Tabelle erkennen kann, ist die gesetzliche Gebührentabelle stark degressiv ausgestaltet, so dass bei einem höheren Reinvermögen verhältnismäßig (prozentual) geringere Kosten entstehen.

Reinvermögen

10.000 €

50.000 €

100.000 €

200.000 €

500.000 €

1.000.000 €

Einzeltestament

150 €

280 €

440 €

670 €

1.300 €

2.260 €

Erbvertrag

260 €

500 €

780 €

1.200 €

2.440 €

4.340 €

Kostenvorteil durch das Ersparen von Erbscheinen und Nachlasszeugnissen

Der Gang zum Notar lohnt sich regelmäßig auch deswegen, weil die notariellen Verfügungen von Todes wegen als öffentliche Urkunden im Regelfall den ansonsten erforderlichen Erbschein oder das Europäische Nachlasszeugnis ersetzen.

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts zum Nachweis, wer Erbe geworden ist. Insbesondere im Grundbuchverfahren, aber häufig auch gegenüber Banken und in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein oder ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts geführt werden.

Ein notarielles Einzeltestament kann einen Erbschein einsparen. Bei einem notarielle Erbvertrag können sogar zwei Erbscheine eingespart werden, wenn dieser beispielsweise die Verfügungen von zwei Ehegatten enthält, die sich zunächst gegenseitig und nachdem der Längerlebende von ihnen verstorben ist, ihre Kinder als Erben einsetzen. Ohne notarielle Verfügung von Todes wegen müsste in diesem Fall der längerlebende Ehegatte zunächst einen Erbschein nach dem erstverstorbenen Ehegatten und die Kinder einen weiteren Erbschein nach dem längerlebenden Elternteil beantragen. Die Kinder müssten diese beiden Erbscheine selbst dann beantragen, wenn bereits beide Elternteile verstorben sind.

In der nebenstehenden Tabelle ist dargestellt, welche Kosten für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins oder von zwei Erbscheinen anfallen. Es ist dabei unterstellt, dass das Reinvermögen im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und im Zeitpunkt des Todes gleich hoch sind.

Bei zwei Erbscheinen hängt die Gebühr auch davon ab, wie sich das Vermögen unter den beiden Erblassern verteilt und in welcher Reihenfolge diese versterben. Der niedrigstige Wert geht dabei davon aus, dass der zuerst versterbende Erblasser nahezu vermögenslos ist, der höchste Wert, dass dieser das Reinvermögen maßgeblich auf seiner Person vereinigt hatte.

(Gemeinsames) Reinvermögen

10.000 €

50.000 €

100.000 €

200.000 €

500.000 €

1.000.000 €

Erbschein für
einen Erblasser

150 €

330 €

546 €

870 €

1.870 €

3.470 €

Erbscheine für
zwei Erblasser

180 – 300 €

360 – 660 €

576 – 1.092 €

900 – 1.740 €

1.900 – 3.740 €

3.500 – 6.940 €

Die Tabelle berücksichtigt noch nicht die im Falle einer Antragstellung über den Notar anfallende Umsatzsteuer und etwaige Auslagen. Auch die Kosten für Grundbuchberichtigungsanträge sind nicht enthalten.

Kostenvorteile bei der Erfüllung von Vermächtnissen aus notariellen letztwilligen Verfügungen

Weitere Kostenvorteile können sich bei der Erfüllung von Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen ergeben, die in notariellen letztwilligen Verfügungen enthalten sind. 

In diesem Fall beträgt die Beurkundungsgebühr nur 50 % der normalerweise anfallenden Gebühr. Dieser Vorteil kommt vor allem zu tragen, wenn Grundstücke vom Erblasser einzelnen Personen zugeteilt worden sind.

Kostenvorteil durch Vermeidung von Streitigkeiten und Prozesskosten

Das notarielle Testament und der notarielle Erbvertrag bieten Rechtssicherheit und vermeiden so kostspielige Erbstreitigkeiten.

Erbstreitigkeiten treten besonders häufig auf, wenn der Erblasser ein selbst verfasstes Testament hinterlassen hat. Bei Testamenten und Erbverträgen, die von einem Notar gestaltet wurden, sind Rechtsstreitigkeiten hingegen sehr selten. Da in den meisten Rechtsschutzversicherungen Erbstreitigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, können Prozesse hier schnell existenzbedrohend werden.

Die nebenstehende Tabelle zeigt das Prozesskostenrisiko nur für die erste gerichtliche Instanz unter der Annahme, dass auf jeder Seite nur ein Prozessbeteiligter steht. Kosten für Sachverständigengutachten sind noch nicht berücksichtigt.

Reinvermögen

10.000 €

50.000 €

100.000 €

200.000 €

500.000 €

1.000.000 €

Prozesskostenrisiko

4.560 €

9.860 €

13.260 €

19.250 €

33.215 €

49.000 €