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Notarkosten für die Grundschuld

Die Kosten, die für die notarielle Tätigkeit im Rahmen der Grundschuldbestellung entstehen, richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sieht vor, dass sich die Kosten, zu deren vollständiger Erhebung ich gesetzlich verpflichtet bin, maßgeblich nach dem Betrag der zu bestellenden Grundschuld richten.

Hinzuzurechnen sind über die Grundschuldbestellung hinausgehende Erklärungen, wie beispielsweise die Löschung bereits eingetragener Rechte.

Neben der Gebühr für die Beurkundung des Vertrages als solchem fallen in der Regel auch eine Gebühr für die Beschaffung der zum Vollzug des Vertrages erforderlichen Erklärungen und Unterlagen und eine Betreuungsgebühr zur Überwachung der im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen für die Mitwirkung des Verkäufers bei der Finanzierung für den Käufer an.

In der Tabelle sind beispielsweise für unterschiedliche Grundschuldbeträge, die regelmäßig anfallenden Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) dargestellt.

Wie man an der Tabelle erkennen kann, ist die gesetzliche Gebührentabelle stark degressiv ausgestaltet, so dass bei einem höheren Grundschuldbetrag verhältnismäßig (prozentual) geringere Kosten entstehen.

Grundschuldbetrag

50.000 €

100.000 €

200.000 €

500.000 €

1.000.000 €

Notarkosten

230 – 470 €

360 – 750 €

550 – 1.160 €

1.130 € – 2.350 €

2.100 € – 4.050 €

Prozent

0,7 %

0,5 %

0,4 %

0,35 %

0,3 %

Kostenvorteil durch günstige Darlehenszinsen durch Grundschuld als Sicherheit

Die Grundschuld ist Voraussetzung für die Gewährung von zinsgünstigen Immobilienkrediten. Durch die Stellung einer Grundschuld als Sicherheit für ein Darlehen können von den Darlehensgebern regelmäßig erheblich geringere Darlehenszinsen verlangt werden als ohne entsprechende Sicherheit. Dieser Zinsvorteil wiegt die Kosten für die Grundschuldbestellung bei weitem auf.

Hinzu kommt, dass Sie die Grundschuld über das konkrete Darlehen hinaus, das Anlass für die Grundschuldbestellung gibt, durch Vereinbarung entsprechender Zweckbestimmungserklärungen als Sicherheit wiederverwenden können.