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Besitz, Nutzen, Lasten

Damit ist der Zeitpunkt gemeint, zu dem das Grundstück wirtschaftlich auf die Erwerberin oder den Erwerber übergeht (sog. wirtschaftlicher Übergang, Stichtag).

Die Erwerberin oder der Erwerber dürfen von diesem Zeitpunkt an das Grundstück in Besitz nehmen, alle Erträge des Grundstücks – also z.B. Mieteinnahmen – stehen ihnen dann zu, sie müssen aber auch alle Kosten wie z. B. die Grundsteuern, Müll- und Abwassergebühren tragen.

In der Regel ist im Kaufvertrag bestimmt, dass der wirtschaftliche Übergang mit der Kaufpreiszahlung stattfindet. Will die erwerbende Partei den Grundbesitz schon vorher übernehmen, etwa weil schon mit den Renovierungsarbeiten begonnen werden soll, werde ich Ihnen Regelungen zur Absicherung der veräußernden Partei vorschlagen.

Der Stichtag des wirtschaftlichen Übergangs ist auch für die Aufteilung von Lasten maßgeblich, die lediglich zeitanteilig aufgeteilt werden können.

Die erwerbende Partei muss der veräußernden Partei insbesondere die Grundsteuer und die Kosten für die Gebäudeversicherung erstatten, soweit diese für Zeiträume nach diesem Zeitpunkt gezahlt wurden.

Betrifft der Kaufvertrag eine Eigentumswohnung (näheres hierzu finden Sie hier) ist der Stichtag auch für die Abrechnung des Wohngeldes (auch Hausgeld genannt) maßgeblich, das an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen ist. Die Hausverwaltung wird regelmäßig nur eine Jahresabrechnung erstellen, so dass etwaige Nach- oder Rückzahlungen zeitanteilig zwischen den Parteien abgerechnet werden müssen.