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Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.

Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn die bevollmächtigte Person ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Der Gesetzgeber hat es so formuliert: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“, liegt eine Patientenverfügung vor. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Identitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.

Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt der vorsorgebevollmächtigten Person, bzw. wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, der gesetzlichen Betreuerin oder dem gesetzlichen Betreuer, eine zentrale Bedeutung zu:

  • Er oder sie muss prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
  • Im Gespräch zwischen der vorsorgebevollmächtigten Person und der behandelnden Ärzteschaft soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.

Es ist Aufgabe der vorsorgebevollmächtigten Person, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet eine gerichtlich bestellte Betreuerin oder ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Eine Patientenverfügung ist vor allem bei der Frage der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen wichtig. Liegt keine Patientenverfügung von Ihnen vor, in der Sie Ihren eigenen Willen zur Frage, ob und wann lebenserhaltende Maßnahmen beendet werden sollen geäußert haben, können alleine aufgrund von Weisungen Ihrer vorsorgebevollmächtigten Vertrauensperson die lebenserhaltenden Maßnahmen regelmäßig nicht ohne Weiteres beendet werden. Es bietet sich daher an, eine Patientenverfügung, die diese wesentliche Frage behandelt, unmittelbar mit der Vorsorgevollmacht zu verbinden.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Die bei mir errichtete Patientenverfügung können mit der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.