Um auch bei eigener Entscheidungsunfähigkeit das Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen, sind Vollmachten das Gestaltungsmittel der Wahl.
Als Vorsorgemaßnahme kommt insbesondere eine Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird gewährleistet, dass der oder die Bevollmächtigte auch im Notfall z. B. über Bankkonten verfügen kann und insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Eine Generalvollmacht ermöglicht es dem oder der Bevollmächtigten des Weiteren, über das Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln.
Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Regel Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und bezüglich des Vermögens der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers.
Gegenstand der Vorsorgevollmacht sind dabei regelmäßig:
- Gesundheitsfürsorge
- Vermögensverwaltung
- Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
- Recht für die bevollmächtigte Vertrauensperson zur Einsicht in Ihre Krankenakten
- Besuchsrecht am Krankenbett – auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
- möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht der oder des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
- Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen, soweit rechtlich zulässig.
Durch eine Vorsorgevollmacht erhalten Bevollmächtigte, die das Vertrauen des Vollmachtgebers genießen, ein Entscheidungsrecht in allen persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten in dem Umfang, wie er der vollmachtgebenden Person bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zu stünde. Die Vorsorgevollmacht erleichtert generell der Vertrauensperson den Umgang mit den die betroffene Person behandelnden und pflegenden Personen. Ein entsprechendes Vertrauensverhältnis vorausgesetzt, bietet es sich regelmäßig nicht an, den Umfang einer Vorsorgevollmacht zu beschränken, um deren Zweck nicht zu gefährden.
Die notarielle Vorsorgevollmacht
Insbesondere für Grundstücksangelegenheiten, viele Rechtsgeschäfte im Gesellschaftsrecht und die Aufnahme von Verbraucherdarlehen muss die Vollmacht in notarieller Form errichtet sein, damit sie auch in diesen Bereichen eingesetzt werden kann. Wenn also Grundbesitz, Unternehmensbeteiligungen oder Schulden vorhanden sind, vermeidet nur eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht sicher eine gerichtlich angeordnete Betreuung.
Aber auch in allen anderen Fällen ist die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht die erste Wahl. Als Notar bin ich sowohl an der Erteilung der Vorsorgevollmacht beteiligt, als auch bei deren späterem Einsatz. Ich weiß daher, worauf es ankommt, und berücksichtige dies bei der Gestaltung.
Viele Muster von Vorsorgevollmachten, die sich insbesondere im Internet finden lassen, sind in der Praxis unbrauchbar. Leider wird der Fehler meist erst entdeckt, wenn es zu spät ist und der Vollmachtgeber keine neue Vollmacht mehr erteilen kann, weil er bereits geschäftsunfähig ist.
In der Regel bietet es sich zur zusätzlichen Absicherung und umfassenden Vorsorge an, die Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung zu verbinden.
Gerne besprechen mein Team und ich Ihre Situation im Einzelfall, so dass die Vorsorgevollmacht maßgeschneidert auf Sie passt. Weitere Informationen zur notarielle Vorsorgevollmacht erhalten Sie hier.
Die Kosten, die für die Errichtung einer notariellen Vorsorgevollmacht entstehen und welche Kosten Sie durch eine notarielle Vorsorgevollmacht regelmäßig vermeiden können, insbesondere für das gerichtliche Betreuungsverfahren, habe ich Ihnen hier dargestellt.
Zentrales Vorsorgeregister
Notarielle Vorsorgevollmachten können von mir im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden, wenn Sie dies wünschen. Das Zentrale Vorsorgeregister wird von der Bundesnotarkammer betreut. Es ist das einzige unmittelbar vom Gesetzgeber eingerichtete Vorsorgeregister und wird daher im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes der Betreuungsgerichte regelmäßig eingesehen. Hierdurch wird Ihre Vorsorgevollmacht im Notfall schnell und sicher gefunden, so dass ein unnötiges Betreuungsverfahren vermieden werden kann.