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Eigentumsübergang

Erst wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, reichen die Notarin oder der Notar den Antrag auf Umschreibung des Eigentums zum Grundbuch ein.

Für die veräußernde Partei ist dadurch sichergestellt, dass sie ihr Eigentum an der Immobilie erst verliert, wenn sie den vereinbarten Kaufpreis erhalten hat. Ich stelle hierdurch sicher, dass die Veräußerin oder der Veräußerer keine ungesicherte Vorleistung erbringt.

Der Übergang des Eigentums auf die erwerbende Partei hängt regelmäßig von weiteren Voraussetzungen ab.

Insbesondere muss mir nachgewiesen worden sein, dass die Kaufpreiszahlung nicht gegen das sog. Barzahlungsverbot verstößt. Der Nachweis erfolgt regelmäßig durch eine Bestätigung der Bank des erwerbenden Partei.

Zudem muss ich dem Grundbuchamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes mit vorlegen. Ich melde dem Finanzamt den Abschluss des Kaufvertrages, damit die Erwerberin oder der Erwerber zeitnah einen Steuerbescheid über die Grunderwerbsteuer erhalten kann.

Damit der Grunderwerbsteuerbescheid erteilt werden kann, ist es teilweise jedoch erforderlich, dass die veräußernde und erwerbende Partei zusätzliche Fragen des Finanzamts beantworten. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Finanzamt erst erteilt, wenn die Bezahlung der Grunderwerbsteuer festgestellt worden ist.

Sie können sich darauf verlassen, dass meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ich darauf bedacht sind, die Abwicklung für Sie auf dem schnellsten Wege zu erreichen. Da das vorstehende Verfahren einzuhalten ist, vergehen zwischen Zahlung des Kaufpreises und damit regelmäßig zusammenhängendem wirtschaftlichen Übergang jedoch bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch regelmäßig jedoch mehrere Monate.

Wir informieren erwerbende und veräußernde Partei sobald die Eigentumsumschreibung erfolgt und der Vollzug des Kaufvertrags damit regelmäßig abgeschlossen ist.