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Testament und Erbvertrag

Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder abweichend von der gesetzlichen Erbfolge selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Neben diesen Verfügungen von Todes wegen gibt es noch weitere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente, beispielsweise das Vermächtnis und die Testamentsvollstreckung.

Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet nicht, ob der Nachlass aus einem Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Sparbuch, Wertpapierdepots, Unternehmen usw. besteht. Das Erbrecht hängt auch nicht davon ab, ob der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis oder keinen Kontakt hatte. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob die Erben auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Es versteht sich von selbst, dass steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Erbfolge meist nicht optimal ausgenutzt werden. Im Ergebnis passt die gesetzliche Erbfolge häufig nicht zur Familien- oder Lebenssituation und den Wünschen des Erblassers und seiner Erben.

Das Gesetz gibt aber auch die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.

Dabei muss der Verfügende sich nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten errichtet werden kann.

Ein Testament kann zwar auch eigenhändig errichtet werden. Derartige eigenhändige Testamente enthalten jedoch häufig Unklarheiten oder Fehler, die im schlimmsten Fall zur vollständigen Unwirksamkeit des Testaments führen können. Es ist daher aufgrund der Vorteile der notariellen Urkunde in jedem Falle eine notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners grundsätzlich überhaupt nicht mehr. Da eine derartige Bindung oftmals den Handlungsspielraum für den längerlebenden Vertragspartner erheblich einschränkt und es erschwert, auf tatsächliche Änderungen angemessen zu reagieren, kann jedoch auch vorgesehen werden, dass der längerlebende Vertragspartner in unterschiedlichem Umfang noch zu Änderungen befugt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.

Vermächtnis

Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, so ordnet der Erblasser bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis an. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Tod des Erblassers in das Eigentum des Bedachten über. Die Erben müssen aber dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Vorteile der notariellen Urkunde

Ein Testament kann auch als eigenhändiges Schriftstück errichtet werden. Die notarielle Errichtung ist jedoch nicht nur vergleichsweise günstig, sondern spart im Ergebnis sogar Kosten, weil der nach dem Sterbefall sonst erforderliche Erbschein durch eine notarielle Urkunde regelmäßig ersetzt wird.

Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, derer sich viele Menschen oft nicht bewusst sind:

  • Im Falle eines eigenhändigen Testaments ergeben sich nach dem Tode aufgrund Unklarheiten in der Formulierung häufig erhebliche Schwierigkeiten, zu ermitteln, was der Erblasser als letzten Willen wirklich gewollt hat. Oftmals ist dieser letzte Wille nicht eindeutig formuliert und muss ausgelegt werden. Das „Juristendeutsch“ ist dem Erblasser in der Regel unbekannt. Dies führt in zahlreichen Fällen auch innerhalb von Familien zum Streit zwischen den Erben, der durch klare und präzise Formulierung vermieden werden kann. Durch ein notarielles Testament können diese Unsicherheiten vermieden werden, da ich als Notar eindeutige und rechtlich abgesicherte Formulierungen verwende. Ihr letzter Wille wird damit bei weitem weniger angreifbar.
  • Weiterhin hat das eigenhändige Testament den Nachteil, dass keine rechtliche Beratung erfolgt. Eine solche Beratung ist allerdings dringend zu empfehlen, da viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten dem rechtsunkundigen Erblasser unbekannt sind. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen ist eine qualifizierte Beratung – auch aus erbschaftssteuerlicher Sicht – dringend anzuraten. Auch hat der Gesetzgeber mit dem Pflichtteilsrecht dem freien Testieren Schranken gesetzt.
  • Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments bzw. des notariellen Erbvertrages besteht darin, dass die letztwillige Verfügung in diesen Fällen immer in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht genommen und im Zentralen Testamentsregister registriert wird und damit sichergestellt wird, dass die Verfügungen des Erblassers bekannt und nach dem Tode ordnungsgemäß durchgeführt werden. Im Zentralen Testamentsregister werden lediglich die Verwahrangaben der letztwilligen Verfügung, nicht deren Inhalt registriert. Nähere Informationen zum Zentralen Testamentsregister finden Sie unter www.testamentsregister.de.

Aufgrund der bei eigenhändigen Testamenten erfahrungsgemäß häufig auftretenden Schwierigkeiten, den Sinn der vom Erblasser wirklich gewollten Regelungen zu ermitteln, ist es empfehlenswert, notarielle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Das Problem beim Testament besteht vor allem darin, dass Fehler erst aufgedeckt werden, wenn man sie nicht mehr beheben kann.

Weitere Informationen zum Thema „Erben und Vererben“ finden Sie hier. Einen Überblick über das Thema Erbschaft- und Schenkungssteuer finden Sie hier.

Gerne unterstütze ich Sie gemeinsam mit meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dabei, dass Ihre letzten Wünsche optimal in Ihrer letztwilligen Verfügung umgesetzt werden.