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Erbfall

Eine Erbschaft bedeutet nicht nur wegen des traurigen Anlasses ein eingeschränktes Vergnügen. Nach dem Erbfall erwarten die Erben – in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht – einige Herausforderungen.

Bei einem Erbfall besteht zunächst die Pflicht für jeden, der ein Testament des Erblassers im Besitz hat, dieses unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern. Ausgenommen von dieser Pflicht sind letztwillige Verfügungen, die sich bereits bei einem Nachlassgericht in der amtlichen Verwahrung befinden, insbesondere solche, die notariell errichtet wurden.

Das zuständige Standesamt informiert das zuständige Nachlassgericht über den Versterbensfall, so dass das Nachlassgericht die für die Erbfolge relevanten letztwilligen Verfügungen eröffnen kann.

Hierzu fragt das Nachlassgericht insbesondere das Zentrale Testamentsregister ab. Durch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist mithin insbesondere bei notariell errichteten letztwilligen Verfügungen sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung im Erbfall tatsächlich aufgefunden wird. Befindet sich die letztwillige Verfügung in anderweitiger Verwahrung, beispielsweise bei einem anderen Nachlassgericht, informiert das Nachlassgericht die verwahrende Stelle, damit ihm die letztwillige Verfügung zur Eröffnung abgeliefert werden kann.

Über die so eröffneten Testamente wird die sog. Eröffnungsniederschrift errichtet, die gemeinsam mit einer notariellen Verfügung von Todes wegen bereits einen hinreichenden Erbnachweis darstellt, ohne dass es eines Erbscheins bedarf.

Nach dem Erbfall sind sodann die folgenden Regeln zu beachten:

  • Auf den oder die Erben geht das gesamte Vermögen über. Zum Vermögen zählen aber auch die Schulden des Verstorbenen. Der Erbe haftet für die Schulden unbegrenzt, wenn er nicht die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt.
  • Wer etwa wegen der Schulden überhaupt nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen „ab Kenntnis des Erben von Anfall und Berufungsgrund“, d.h. regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers. Als Notar formuliere ich im Fall der Fälle die Erbschaftsausschlagung für Sie und erläutere Ihnen die genauen Wirkungen.
  • Sind mehrere Erben berufen, sind diese als Erbengemeinschaft gemeinsam am Nachlass berechtigt. Über den Nachlass kann also nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Das kann zu Streit führen. Bei Erbauseinandersetzungen kann ich als Notar vermittelnd und schlichtend tätig werden.
  • Wer als Alleinerbe seine Erbschaft en bloc verkaufen will oder als einer von mehreren Miterben seinen gesamten Erbteil verkaufen will, kann dies nur in einem notariell beurkundeten Vertrag tun.

Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbe geworden sind, muss durch einen Erbschein erbracht werden. Der Erbscheinsantrag kann bei mir als Notar gestellt werden; der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Er ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat. In diesem Fall können die Kosten für den Erbschein gespart werden, die insgesamt meist die Kosten für die notarielle Errichtung der letztwilligen Verfügung übersteigen.

Für grenzüberschreitende Erbfälle steht auch das Europäische Nachlasszeugnis zur Verfügung. Es kann ebenfalls über mich als Notar beantragt werden und wird dann vom Nachlassgericht erteilt.