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Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

Auch wenn die Ehe bereits gefährdet ist und die Eheleute eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich halten, ist noch Raum für einen Vertrag zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen. Selbst während des Scheidungsverfahrens und nach der Scheidung können die Ehegatten noch Vereinbarungen treffen.

Die Eheleute selbst haben es in der Hand, einen fairen Ausgleich zu finden und dazu im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Folgen der Trennung und der Scheidung selbst zu regeln.

Es ist oft nicht einfach, diesen gemeinsamen Kompromiss zu finden, doch die Verhandlungen lohnen sich. Nach der gefundenen Einigung ist der Weg wieder frei zu einem sachlichen Miteinander. Insbesondere auch zukünftig noch gemeinsam zu treffende Entscheidungen, wie für gemeinsame Kinder, fallen sodann wieder leichter.

Gerne unterstützen mein Team und ich Sie auf dem Weg zu einer einvernehmlichen Lösung.

In der notariellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung sind insbesondere Regelungen für Fragen möglich, auf die das Gesetz keine oder keine sachgerechte Antwort bereithält. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach ein Ehegatte vom anderen die Übertragung der gemeinsamen Immobilie auf sich alleine verlangen könnte. Die vom Gesetz für die Auseinandersetzung vorgesehene gerichtliche Teilungsversteigerung, bei der der Zuschlag auch an fremde Personen gehen kann, ist für beide Ehegatten kaum sachgerecht. Sie ist regelmäßig mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten und Aufwand verbunden.

Gemeinsam mit mir können Sie regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte die gemeinsame Immobilie allein übernimmt. Mit gewissen Einschränkungen können hier sogar Unterhaltsansprüche mit der Übertragung der gemeinsamen Immobilie „verrechnet“ werden.

Letztlich können die Ehegatten fast alles in eigener Verantwortung und gemäß ihrer gemeinsamen Einigung regeln – außer der Scheidung selbst, die vom Gericht ausgesprochen werden muss. Wird aber alles bis auf die Scheidung selbst notariell geregelt, werden außer Zeit und Nerven natürlich Kosten gespart, insbesondere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

In einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung kann unter anderem vereinbart werden:

  • Beendigung der Zugewinngemeinschaft und Vereinbarung der Gütertrennung für die restliche Ehezeit (damit sind die Ehegatten güterrechtlich geschieden und kein Ehegatten partizipiert mehr an dem danach erwirtschafteten Vermögen des anderen)
  • der Versorgungsausgleich kann dem gerichtlichen Verfahren vorbehalten werden oder in der notariellen Urkunde ausgeschlossen oder modifiziert werden
  • Modalitäten des Trennungsunterhalts der Ehegatten
  • Ausschluss oder Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt der Ehegatten
  • Kindesunterhalt
  • Gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht
  • Aufhebung von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten
  • Regelungen zur Einkommen- und Kirchensteuer samt Solidaritätszuschlag
  • Regelungen zu den Scheidungskosten
  • Vermögensauseinandersetzung (insbesondere Verteilung der vorhandenen Immobilien)
  • Regelung der vorhandenen Schulden
  • Regelungen zu Hausrat, Fahrzeugen, Versicherungen, Bankkonten und Depots
  • Aufhebung und Widerruf von Vollmachten

Bindende Vereinbarungen zum Sorgerecht und zum Umgang für die gemeinsamen Kinder sind nicht möglich. Alle Regelungen stehen hier unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Kindeswohls und können daher durch Entscheidungen der Gerichte außer Kraft gesetzt werden.