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Schenkung zu Lebzeiten

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Mein Team und ich haben hier viel Erfahrung und beraten Sie gerne über die Gestaltungsmöglichkeiten.

Steuerliche Erwägungen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übertragung nur dann sinnvoll ist, wenn Veräußerer und Erwerber bereit hierfür sind und ein entsprechendes Vertrauensverhältnis besteht. Hierbei sind auch weitere Aspekte, wie die Vorsorge der veräußerungswilligen Partei, zu berücksichtigen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass dem Übertragendem der Gegenstand entzogen wird. Das Vorbehalten eines Rückforderungsrechts ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart und rechtlich abgesichert werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kindern kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftssteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber oder Geschwister, das Vorbehalten eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts usw. vorgesehen. Der Fantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen. Diesbezüglich ist regelmäßig auch die steuerliche Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater empfehlenswert.

Gerne besprechen wir mit Ihnen die Ihrer Situation angemessenen Möglichkeiten und vertraglichen Gestaltungen, um den Bedürfnissen aller Beteiligter bestmöglich gerecht zu werden. Auf dieser Grundlage erarbeiten wir einen Entwurf, der die Grundlage für die spätere Beurkundung darstellt, bei der Ihnen die rechtliche Gestaltung erneut erläutert wird.