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Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht

Die Kosten, die für die Errichtung einer notarieller Vorsorgevollmacht entstehen, richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sieht vor, dass sich die Kosten, zu deren vollständiger Erhebung ich gesetzlich verpflichtet bin, maßgeblich nach dem Aktivvermögen des Vollmachtgebers richten.

Um einen sozialen Ausgleich zu erreichen fallen mithin für ein geringes Aktivvermögen geringe Kosten, für ein höheres Aktivvermögen höhere Kosten an.

Das Aktivvermögen ergibt sich aus der Summe des Werts aller Vermögensgegenstände wie Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen, Sparguthaben und Wertpapiere. Verbindlichkeiten können nicht abgezogen werden.

Das Aktivvermögen wird jedoch nicht vollständig, sondern nur zu einem Bruchteil von ca. 30 % herangezogen, maximal zur Hälfte.

Für die Beurkundung der Betreuungs- sowie der Patientenverfügung wird im Regelfall nur einmalig ein geringer zusätzlicher Wert für die Berechnung angesetzt. Im Regelfall erhöhen sich daher die Notargebühren durch die Aufnahme einer Betreuungsverfügung und/oder einer Patientenverfügung nicht oder nur geringfügig.

In der nebenstehenden Tabelle sind die sich für unterschiedliche Aktivvermögen regelmäßig ergebenden Maximalkosten für eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung samt Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister dargestellt (einschließlich Umsatzsteuer).

Auch bei sehr großen Vermögen sind die anfallende Kosten auf etwa 2.350 € begrenzt.

Wie man an der Tabelle erkennen kann, ist die gesetzliche Gebührentabelle stark degressiv ausgestaltet, so dass bei einem höheren Aktivvermögen des Vollmachtgebers verhältnismäßig (prozentual) geringere Kosten entstehen.

Kosten der notariellen Vorsorgevollmacht

Aktivvermögen

50.000 €

100.000 €

200.000 €

500.000 €

1.000.000 €

Kosten der Vollmacht

175 €

205 €

275 €

450 €

800 €

Tatsächliche Vorteile zum Betreuungsverfahren

Die notarielle Vorsorgevollmacht ist dem gerichtlichen Betreuungsverfahren in vielen Bereichen überlegen.

Sie ist sofort einsetzbar, wenn der Notfall eintritt. Ein möglicherweise langwieriges gerichtliches Vorverfahren wie bei der Betreuerbestellung gibt es nicht. Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht sind die Bevollmächtigten freier in ihren Entscheidungen als sie es als gerichtliche Betreuer wären. Nur mit einer notariellen Vorsorgevollmacht können auch nach dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit noch Immobilien und Gesellschaftsanteile an die nächste Generation weitergegeben werden und dies unter Umständen sogar noch nachdem der Vollmachtgeber bereits verstorben ist, da die Vorsorgevollmacht regelmäßig als sog. trans-mortale Vollmacht erteilt wird, die über den Tod hinaus wirksam ist.

Kostenvorteile zum Betreuungsverfahren

Der Gang zum Notar lohnt sich aber auch deshalb, weil die notarielle Vorsorgevollmacht das gerichtliche Betreuungsverfahren in nahezu allen Fällen entbehrlich macht. Das gerichtliche Betreuungsverfahren ist nämlich keineswegs kostenlos. Auch wenn ein naher Angehöriger als Betreuer unentgeltlich tätig wird, fallen häufig erhebliche Gebühren für das Betreuungsverfahren an. Diese Kosten entstehen nicht einmalig, sondern jährlich, so dass sich die Kosten erheblich summieren können. In der Regel übersteigen die Kosten des Betreuungsverfahren diejenigen der Vorsorgevollmacht jedenfalls dann, wenn das Betreuungsverfahren länger als ein Jahr dauert. Die durchschnittliche Dauer eines Betreuungsverfahrens liegt in Bayern bei sieben Jahren.

Kosten des Betreuungsverfahrens

Reinvermögen

bis 24.999 €

ab 25.000 €

100.000 €

200.000 €

500.000 €

1.000.000 €

Jahresgebühr

gebührenfrei

200 €

200 €

350 €

950 €

1.950 €

bei 7 Jahren

gebührenfrei

1.400 €

1.400 €

2.450 €

6.650 €

13.650 €

Für die Kosten des Betreuungsverfahrens ist das Reinvermögen der oder des Betreuten maßgeblich. Schulden können mithin abgezogen werden, wobei auch eine eigengenutzte Wohnimmobilie, soweit sie sozialhilferechtlich Schonvermögen wäre, nicht mit gerechnet wird.

Bis zu einem Reinvermögen bis zu 25.000 € ist das Verfahren gebührenfrei. Ab 25.000 € beträgt die Mindestgebühr allerdings 200 € pro Jahr, ohne Obergrenze.