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Kaufpreisfälligkeit

Der Kaufpreis sollte von der erwerbenden Partei erst gezahlt werden, wenn sicher ist, dass sie die versprochene Leistung, nämlich das unbelastete Eigentum an dem Grundstück, erhalten wird.

Deshalb sieht der Kaufvertrag im Regelfall vor, dass der Kaufpreis erst dann gezahlt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wir veranlassen alles Erforderliche, damit die Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt werden. Sobald diese vorliegen, werden die Vertragsbeteiligten informiert. Erst wenn die Fälligkeitsmitteilung der erwerbenden Partei vorliegt, muss der Kaufpreis gezahlt werden. Die veräußernde Partei erhält die Fälligkeitsmitteilung ebenfalls, damit sie weiß, dass sie nun mit der Kaufpreiszahlung rechnen kann und sie gegebenenfalls davon in Kenntnis gesetzt wird, welcher Anteil des Kaufpreises vom Erwerber unmittelbar an Dritte gezahlt wird, damit bestehende Belastungen abgelöst werden können.

Beispielsweise können Darlehensgeber, für die als Sicherheit noch eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist, die Zustimmung zu deren Löschung davon abhängig machen, dass das Darlehen ganz oder teilweise zzgl. etwaiger weiterer Gebühren und Vorfälligkeitsentschädigung unmittelbar von der erwerbenden Partei abgelöst wird.

Es ist daher besonders wichtig, dass Sie unbedingt die Anweisungen in der Fälligkeitsmitteilung befolgen. Wenn Ihnen hier etwas unklar ist, erkundigen Sie sich bitte noch einmal bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Die Fälligkeit des Kaufpreises wird in der Regel davon abhängig gemacht, dass

  • alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
  • die sogenannte Auflassungsvormerkung für die erwerbende Partei im Grundbuch eingetragen ist – dadurch wird das Grundstück für sie „reserviert“ und kann im Verhältnis zu Ihnen nicht mehr wirksam auf eine andere Person übertragen werden oder mit Rechten belastet werden, denen Sie nicht zugestimmt haben –,
  • die Unterlagen vorliegen, die erforderlich sind, um eingetragene und nicht übernommene Belastungen im Grundbuch, insbesondere Grundschulden des Verkäufers, zu löschen (Sicherung der Lastenfreistellung),
  • die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt (unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen steht den Gemeinden bei Grundstückskaufverträgen ein Vorkaufsrecht zu).