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Ehevertrag

Sofern die Partner den Weg der Ehe wählen, finden mit dem Tag der standesamtlichen Trauung die entsprechenden gesetzlichen Regelungen Anwendung. Das Gesetz knüpft an die Eheschließung verschiedene Folgen, die zum Teil während und zum Teil nach Beendigung der Ehe eingreifen. Sie lassen sich im Wesentlichen unter folgenden Stichworten einordnen: Güterstand, Versorgungsausgleich und Unterhalt.

Diese gesetzlichen Regelungen können in einem Ehevertrag den jeweiligen persönlichen Verhältnissen angepasst werden. Dies hilft, bösen Überraschungen vor allem im Falle einer Scheidung vorzubeugen.

Um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen und weil wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, hat der Gesetzgeber für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung angeordnet.

Mein Team und ich beraten Sie bei allen ehevertraglich zu regelnden Punkten.

Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden, also insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem die Partner an ein Scheitern ihrer Ehe gar nicht denken und nur eine Regelung für den „schlimmsten Fall“ aufstellen wollen. Vorteil ist in diesem Moment die Möglichkeit, sachlich und ohne allzu große Emotionen eine Vereinbarung zu treffen, die dann im Falle der Trennung eine faire und für beide Seiten angemessene Regelung darstellt.

Aber auch wenn die Ehe gescheitert oder ein Scheitern wahrscheinlich ist, können die (bisherigen) Eheleute im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung noch Regelungen über die vorgenannten Punkte treffen. Mit einer einvernehmlichen Lösung wird eine Scheidung mit einem nicht enden wollenden Rosenkrieg vermieden. Außerdem können die Ehegatten in erheblichem Umfang Gerichts- und Anwaltskosten einsparen.

Güterstand

Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und für den Fall der Scheidung. Grundsätzlich leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben gibt es die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Die Auswirkungen dieser Güterstände für die Zeit des Bestehens der Ehe, aber auch für den Fall deren Scheiterns, erläutern mein Team und ich Ihnen gerne, einschließlich der Möglichkeiten einer Modifikation dieser Auswirkungen. So kann beispielsweise der beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle des Scheiterns der Ehe durchzuführende Zugewinnausgleich durch die Eheleute modifiziert werden (z.B. Ausschluss des Zugewinns für Betriebsvermögen oder für Wertsteigerungen ererbten Vermögens). Möglich ist auch ein gänzlicher Ausschluss. Die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft ist wegen der weniger einschneidenden Folgen und wegen der Möglichkeit der individuelleren Gestaltung im Zweifel der Vereinbarung der Gütertrennung vorzuziehen. Sie bietet gegenüber der Gütertrennung häufig auch Vorteile im Pflichtteilsrecht und im Erbschaftsteuerrecht. 

Nach gründlicher Beratung durch mein Team und mich können die Partner den für ihre individuellen Lebensumstände am besten geeigneten Güterstand wählen und einen auf ihre Erfordernisse speziell abgestimmten Ehevertrag schließen. Dabei spielen vor allem die Aufgabenverteilung zwischen den Partnern, Alter, Vermögen und persönliche Vorstellungen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Eheschließung eine Rolle. Durch die zunehmende Anzahl von „internationalen Ehen“ sind auch Fragen des internationalen Rechts und der Rechtswahl ein zentraler Punkt meiner Beratung.

Versorgungsausgleich

Das Gesetz sieht bei Scheidung der Ehe einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Versorgungungsanwartschaften für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und für das Alter vor (Versorgungsausgleich). Dies ist vor allen Dingen sinnvoll und gerechtfertigt, wenn ein Ehepartner wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine Möglichkeit hat, selbst Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Das Gesetz unterscheidet hierbei aber nicht, ob der Ausgleichsberechtigte auch auf die Rentenzahlungen angewiesen ist. Der Versorgungsausgleich wird nach dem Gesetz immer durchgeführt, auch wenn der Ausgleichsberechtigte selbst ein hohes Vermögen hat oder über eine Lebensversicherung bereits abgesichert ist.

Dies kann zu Ungerechtigkeiten führen. Die Partner haben die Möglichkeit, bereits vor der Eheschließung Vereinbarungen hierüber zu treffen. Mein Team und ich beraten Sie zu den Auswirkungen einer solchen Vereinbarung und suchen mit Ihnen nach der für beide Partner passenden Gestaltung.

Unterhalt

Ein Ehevertrag kann aber nicht nur die Fragen des Zugewinn- und des Versorgungsausgleichs regeln. Er kann darüber hinaus auch Bestimmungen in Bezug auf nacheheliche Unterhaltsansprüche enthalten. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen kommen nach der Scheidung vor allem in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, z.B. wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, aus Altersgründen oder wegen Krankheit. Die Höhe der Unterhaltszahlung hängt vom Lebensstandard während der Ehe und den finanziellen Mitteln der Ehegatten nach der Scheidung ab. Von den gesetzlichen Regelungen kann im Ehevertrag individuell abgewichen werden. So ist es möglich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterhaltspflicht zu erweitern oder einzuschränken. Darüber hinaus kann auch die Höhe des Unterhaltsanspruches oder die Höhe des für die Berechnung des Unterhalts maßgeblichen Unterhaltsbedarfs begrenzt werden. Insoweit sind verschiedenste Alternativen denkbar.

Da die Konsequenzen von Unterhaltsvereinbarungen sehr weitreichend sein können, ist die Beurkundung und Beratung durch einen Notar vorgeschrieben. Meine Aufgabe als Notars ist es, die für Sie passende Gestaltung herauszufinden und zu vermeiden, dass ein Ehegatte am Ende nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bezahlen. Mein Team und ich beraten Sie zu all diesen Fragen gerne.