Wird ein Erblasser von mehreren Erben beerbt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Bei deren Auseinandersetzung sowie bei der Erfüllung von vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen ist häufig die notarielle Mitwirkung erforderlich.
Die Erbengemeinschaft soll zunächst den Nachlass verwalten und etwaige Nachlassverbindlichkeiten begleichen. Anschließend soll der Nachlass verteilt und die Erbengemeinschaft aufgelöst werden. Falls zum Nachlass eine Immobilie oder eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft gehört, ist eine notarielle Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrages erforderlich.
Die Erbengemeinschaft ist nur gemeinsam am Nachlass berechtigt. Über den Nachlass kann also nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Das kann zu Streit führen.
Rechtliche Probleme entstehen, wenn einer oder mehrere Miterben geschäftsunfähig sind oder ein gerichtliches Betreuungsverfahren mit Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist und sie deshalb nicht selbst wirksam handeln können. Auch um derartigen Fällen vorzubeugen, bietet sich die frühzeitige Vorsorge durch die Errichtung einer notarielle Vorsorgevollmacht an.
Die im Erbschein festgestellten oder aus dem notariellen Testament hervorgehenden Erbquoten sind noch keine Erbauseinandersetzung. Sie stellen lediglich den dem Miterben zustehenden Anteil am Nachlass dar. Erst der Erbauseinandersetzungsvertrag beinhaltet Vereinbarungen zwischen den Miterben zu der Aufteilung des vorhandenen Nachlasses nach den Erbquoten und dem Übergang der Eigentumsverhältnisse an den Nachlassgegenständen.
In Vorbereitung auf den Entwurf des Auseinandersetzungsvertrages sowie während der Beurkundung versuche ich vermittelnd und schlichtend tätig zu werden, um eine für alle Beteiligten möglichst stressfreie und kurzfristige Auflösung der Erbengemeinschaft zu erreichen.
Vermächtniserfüllung
Mit dem Erbfall treten die Erben vollumfänglich in die Rechtstellung des Erblassers ein. Hat der Erblasser hinsichtlich bestimmter Gegenstände Vermächtnisse angeordnet, gehen diese Gegenstände nicht automatisch auf den Vermächtnisnehmer über, sondern das Vermächtnis muss von den Erben erfüllt werden. Bei beweglichen Gegenständen erfolgt dies regelmäßig, indem die Gegenstände dem Vermächtnisnehmer zur Erfüllung des Vermächtnisses übergeben werden.
Falls es sich beim Vermächtnisgegenstand jedoch um eine Immobilie oder die Beteiligung an einer Gesellschaft handelt, ist häufig eine notarielle Mitwirkung erforderlich. Im Rahmen eines Vermächtniserfüllungsvertrages werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermächtnisanordnung des Erblassers die Modalitäten der Erfüllung des Vermächtnisses genau geregelt, damit der Vermächtnisgegenstand rechtssicher von den Erben auf den Vermächtnisnehmer übergehen kann. Auf diesem Wege kann die Vermächtniserfüllung reibungslos erledigt werden, ohne das später Streitigkeiten über die Berechtigungen an einzelnen Nachlassgegenständen entstehen .
Ist das Vermächtnis in einer notariellen Verfügung von Todes wegen angeordnet werden, entstehen hierdurch Kostenvorteile bei der Vermächtniserfüllung.
Berichtigungen
Nach der Erbauseinandersetzung oder Vermächtniserfüllung müssen Register und Grundbücher, in denen häufig noch der Erblasser eingetragen ist, korrigiert werden. Auch hierbei unterstützen mein Team und ich Sie gerne.