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Betreuungsverfügung

Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden.

Mit der Betreuungsverfügung können die Person sowie Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.

Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers oder der Betreuerin bestimmt das Gericht.

Auch unterliegt der Betreuer oder die Betreuerin gesetzlichen Beschränkungen und gerichtlicher Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.

Die Betreuungsverfügung wird von mir regelmäßig als zusätzliche Absicherung auch in Ihre Vorsorgevollmacht integriert. Durch sie wird abgesichert, dass selbst wenn die Vorsorgevollmacht wider Erwarten in Ausnahmefällen nicht ausreicht, um ein Betreuungsverfahren zu vermeiden, das Betreuungsverfahren Ihren Wünschen entspricht. Insbesondere wird hierdurch abgesichert, dass keine fremde Person zu Ihrer Betreuerin oder Betreuer bestellt, sondern Personen, zu denen Sie ein entsprechendes Vertrauensverhältnis haben.

Die bei mir errichtete Betreuungsverfügung können als zusätzliche Absicherung wie die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, damit sie bei einem etwaigen Betreuungsverfahren unmittelbar berücksichtigt werden kann.