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Verlorenes Vertrauen – Wie widerrufe ich eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse und setzt damit uneingeschränktes Vertrauen zu der Person des Bevollmächtigten voraus. Doch was ist, wenn dieses Vertrauen plötzlich nicht mehr da ist?

Widerruf der Vollmacht

Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden; eine unwiderrufliche Vorsorgevollmacht ist unzulässig.

Damit der Widerruf wirksam wird und sichergestellt ist, dass der Bevollmächtigte nicht trotz des Widerrufs weiterhin – unberechtigt – von der Vollmacht Gebrauch macht, gilt es die folgenden Schritte zu beachten:

Zunächst sollte der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Grundsätzlich kann dieser Widerruf formlos, d.h. sogar (nur) mündlich gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden.

Wichtig zu wissen ist aber, dass der Bevollmächtigte so lange für den Vollmachtgeber handeln kann, wie er – bei privatschriftlichen oder beglaubigten Vollmachten – das Original oder – bei beurkundeten Vollmachten – eine auf seinen Namen lautende „Ausfertigung“ in den Händen hält. Dritte, also z.B. auch Banken, können und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Vollmacht Bestand hat, solange der Bevollmächtigte das Original bzw. die Ausfertigung vorlegt.Vor diesem Hintergrund muss der Vollmachtgeber unbedingt das Original bzw. die Ausfertigung der Vollmacht von dem Bevollmächtigten zurückverlangen.

Wurde die Vollmacht beurkundet, sollte der Vollmachtgeber stets auch den Notar über den Widerruf informieren. Schließlich ist der Notar mitunter beauftragt, eine neue Ausfertigung der Vollmacht zu erteilen, falls sie verloren geht und der Bevollmächtigte dies verlangt. Erfährt der Notar von dem Widerruf, wird dies vermerkt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dem Bevollmächtigten keine weiteren Ausfertigungen erteilt werden – auch nicht durch einen etwaigen Amtsnachfolger des Notars. Ist die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, sorgt der Notar ferner dafür, dass auch der Widerruf dort registriert wird. 

Widerruf setzt Geschäftsfähigkeit voraus 

Der Widerruf einer Vollmacht durch den Vollmachtgeber scheidet dann aus, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist. In diesem Fall müsste – wenn nicht einem besonderen Bevollmächtigten die Ermächtigung zum Widerruf anderweitiger Vollmachten erteilt wurde – unter Umständen zunächst ein Betreuer bestellt werden, der die Vollmacht widerrufen kann. Besteht kein Kontakt und/oder kein Vertrauen mehr zum Bevollmächtigten, sollte man mit dem Widerruf daher nicht zu lange warten.